Habe ich Anspruch auf Pflegeleistungen? Ist die ambulante Pflege für mich oder meine Angehörigen das Richtige und welche Pflegegrade gibt es? In unseren FAQs geben wir Antworten auf die häufigsten Fragen.
Im Gegensatz zur stationären Pflege, die beispielsweise in Seniorenheimen angeboten wird, ermöglicht die ambulante Pflege eine Betreuung in Ihrem Zuhause. Das bedeutet: Sie oder Ihre Angehörigen müssen nicht in ein Pflegeheim oder eine betreute Wohngruppe ziehen, sondern können in der liebgewonnenen und vertrauten Umgebung bleiben. Die ambulante Pflege ist daher für viele Menschen sehr angenehm, da sie die Eigenständigkeit des Klienten bewahrt.
Wenn Sie oder Ihre Verwandten durch eine Krankheit, eine Behinderung oder das Alter dauerhaft und erheblich auf Hilfe angewiesen sind, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Im Prinzip bestimmen nicht die Art oder die Schwere der Krankheit oder Behinderung den Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern der konkrete Hilfebedarf im Alltag.
Alle pflegebedürftigen Menschen werden in Deutschland in ein System aus fünf Pflegegraden (1 bis 5) eingegliedert, das sich auf die Schwere der Beeinträchtigung und den täglichen Pflegeaufwand (Pflegebedürftigkeit) bezieht. Die Leistungserbringung läuft gestaffelt nach Pflegegrad und gilt auch für Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen. Selbstverständlich können Sie die ambulante Pflege unseres Pflegedienstes auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie keinen oder noch keinen Pflegegrad haben. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können, legen wir mit Ihnen in einem ausführlichen Gespräch fest.
Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad in Frage kommt, beurteilt der „Medizinischen Dienst der Krankenkassen” (MDK). Hier arbeiten Ärzte und Pflegefachkräfte, die die Pflegebedürftigen im Auftrag der Pflegekasse besuchen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
Sie haben weitere Fragen zur ambulanten Pflege oder unseren Leistungen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir sind gerne persönlich für Sie da.
Bei einer Pflege durch Angehörige (bzw. durch andere private Pflegepersonen) wird ein Pflegegeld ausgezahlt. Dabei sind regelmäßige Beratungsbesuche eines Pflegedienstes erforderlich. Bei Pflegegrad 2 und 3 sind die Gespräche halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich erforderlich.
Pflegesachleistungen werden für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst berechnet. Unsere Pflegefachkraft kommt in die häusliche Umgebung und versorgt den Pflegebedürftigen nach seinen individuell festgelegten Bedürfnissen. Diese werden vertraglich festgehalten und mit der Pflegekasse abgerechnet.
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Infos zum Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige Menschen ab einer Einstufung in Pflegegrad 1, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahstehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auch um Hilfen bei der Haushaltsführung. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.
Wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ist die private Pflegeperson verhindert, macht diese Urlaub oder ist krank, kann auf Antrag bei der Pflegekasse die sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden. Diese Verhinderungspflege kann auch durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.
Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die in der häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern oder dazu beitragen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Verbrauchsprodukte können je nach Kosten anteilig oder komplett von der Pflegekasse erstattet werden. Unter Verbrauchsprodukte fallen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.
Um langfristig die häusliche Pflege in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, diese zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person zu sichern, kann bei der Pflegekasse ein Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen beantragt werden. Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen, kann ein Zuschuss bis zur Vierfachen Höhe beantragt werden. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder auch pflegegerechte Umbauten des Badezimmers.
Menschen mit einer schweren Erkrankung sind häufig nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einer ambulanten Operation vorübergehend auf häusliche Pflege und Hilfe im Haushalt angewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Krankenkasse dann Leistungen der sogenannten Übergangspflege, zum Beispiel häusliche Pflege oder Haushaltshilfe. Voraussetzung für die Übergangspflege ist, dass noch keine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz festgestellt wurde.