Ambulante Pflege ist eine Investition in Ihre Unabhängigkeit

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen über die Budgets der Pflegekassen. Falls Sie eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung - 316 € 545 € 728 € 901 €
Sachleistung - 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Leistungsbetrag vollstationär 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Verhinderungspflege - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Tages- und Nachtpflege - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Pflegehilfsmittel 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschlag - 214 € 214 € 214 € 214 €

Informationen zu Geldleistungen

Bei einer Pflege durch Angehörige (bzw. durch andere private Pflegepersonen) wird ein Pflegegeld ausgezahlt. Dabei sind regelmäßige Beratungsbesuche eines Pflegedienstes erforderlich. Bei Pflegegrad 2 und 3 sind die Gespräche halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich erforderlich.

Infos zu Sachleistungen

Pflegesachleistungen werden für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst berechnet. Unsere Pflegefachkraft kommt in die häusliche Umgebung und versorgt den Pflegebedürftigen nach seinen individuell festgelegten Bedürfnissen. Diese werden vertraglich festgehalten und mit der Pflegekasse abgerechnet.

Informationen zur Kombinationsleistung

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Infos zum Entlastungsbetrag

Informationen zum Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Menschen ab einer Einstufung in Pflegegrad 1, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahstehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden. Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auch um Hilfen bei der Haushaltsführung. Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.

Informationen zur Verhinderungspflege

Wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ist die private Pflegeperson verhindert, macht diese Urlaub oder ist krank, kann auf Antrag bei der Pflegekasse die sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden. Diese Verhinderungspflege kann auch durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.

Informationen zu Pflegehilfsmitteln

Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die in der häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern oder dazu beitragen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Für Verbrauchsprodukte können pro Monat 40€ von der Pflegekasse erstattet werden. Unter Verbrauchsprodukte fallen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Informationen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Um langfristig die häusliche Pflege in der eigenen Wohnung zu ermöglichen, diese zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person zu sichern, kann bei der Pflegekasse bis zu 4.000€ als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen beantragt werden. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000€, also bis zu 16.000€, betragen. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen oder auch pflegegerechte Umbauten des Badezimmers.

Informationen zur Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Menschen mit einer schweren Erkrankung sind häufig nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einer ambulanten Operation vorübergehend auf häusliche Pflege und Hilfe im Haushalt angewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Krankenkasse dann Leistungen der sogenannten Übergangspflege, zum Beispiel häusliche Pflege oder Haushaltshilfe. Voraussetzung für die Übergangspflege ist, dass noch keine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz festgestellt wurde.

Hinweis für weitere Informationen:


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